Geschäftsordnung

Geschäftsordnung Jugend- und Kulturhaus FiASKo Öhringen

1. Die Hauskonferenz ist Gremium aller ständigen Nutzer des Jugend- und Kulturhauses Öhringen. Sie regelt den Ablauf des Jugendkulturhausbetriebes im Ganzen, entscheidet Sachverhalte, die über die Belange der einzelnen Nutzer hinausreichen und ist bei Problemen zwischen einzelnen Nutzern Ort der Aussprache und Lösung.

Darüber hinaus kann die Hauskonferenz Ansprechpartner oder Interessenvertretung aller Nutzer gegenüber dem Eigentümer des Hauses, der Stadt Öhringen, sein.

2. Zu den besonderen Aufgaben der Hauskonferenz gehören:

a. Das Festlegen des Belegungsplanes.

b. Das Erarbeiten einer Hausordnung und eines Putzplanes.

c. Das Einbringen von Änderungsvorschlägen bzw. Bedarfsanmeldung bei der Stadt Öhringen.

Grundsätzlich gilt: Anordnungen der Stadtverwaltung die das Jugendkulturhaus betreffen stehen über den Beschlüssen der Hauskonferenz.

3. Allgemeingültiger Rahmen und verbindlicher Ablauf der Hauskonferenz werden durch eine Geschäftsordnung festgelegt, welche mit Unterzeichnung aller Nutzer in Kraft tritt. Verbindlich für den Ablauf der Hauskonferenz sind:

a. Die Festlegung einer Tagesordnung

b. Die Benennung eines Versammlungsleiters. Die Versammlungsleitung wechselt unter den Nutzergruppen. Dabei sollen in der Regel drei aufeinanderfolgende Hauskonferenzen von einem Leiter oder Leiterin einer Nutzergruppe moderiert werden.

c. Das Führen eines Ergebnisprotokolls. Es ist auf Anfrage Dritter einsehbar.

d. Die Festlegung eines neuen Termins und die Benennung der Leitung.

Grundsätzlich gilt: Hauskonferenzen sind, sofern von Seiten eines Mitgliedes kein Einspruch erhoben wird, öffentlich. Bei Einspruch wird ein nichtöffentliches Protokoll angelegt.

4. Es werden nur Nutzergruppen aufgenommen, in denen mindestens eine Person in verantwortlicher Funktion über 18 Jahre alt ist. Die Stadt Öhringen erhält, vertreten durch die Fachstelle Bildung-Beteiligung-Jugend (FS BBJ), ein beratendes Mandat.

5. Entscheidungen werden nach Antrag durch Abstimmung beschlossen, wobei jede Gruppe eine Stimme hat. Stimmberechtigte Personen sind am Sitzungsbeginn zu benennen und verfügen grundsätzlich nur über eine Stimme. Beschlüsse sind im Sinne der Geschäftsordnung nur dann gültig, wenn mindestens die Hälfte aller Nutzergruppen anwesend ist.

In der Regel gilt die einfache Mehrheit. Davon ausgenommen sind Beschlüsse, welche die Änderung oder Ergänzung der Geschäftsordnung betreffen. Hier ist eine 2/3 Stimmenmehrheit notwendig.

Beschlüsse sind auch mittels Umlaufbeschluss gültig, wenn 10 Tage nach Erhalt des Protokolls keine Einsprüche beim Protokollführer eingehen.

6. Bisher außenstehende Vereine und Gruppen, die nach erteilen der Nutzungsberechtigung durch die FS BBJ der Stadt Öhringen das Jugend- und Kulturhaus künftig in Anspruch nehmen wollen, stellen sich bei der Hauskonferenz vor. Die Hauskonferenz entscheidet über die Aufnahme. Eine Ablehnung ist nur mit einer 2/3 Mehrheit und ausreichenden Begründungen möglich.

7. Mitglieder können von der Teilnahme an der Hauskonferenz ausgeschlossen werden nach:

– Verstößen gegen die allgemeingültigen gesetzlichen Bestimmungen.

– Verstöße gegen die Geschäftsordnung

– wiederholtem schwerem Vergehen gegen die Interessen des Jugendkulturhauses, insbesondere die seiner Nutzer und Besucher.

Die von einem Ausschlussverfahren betroffene Gruppe hat das Recht auf eine Stellungnahme. Für einen Beschluss notwendig ist eine Mehrheit von 2/3, wobei das vom Ausschlussverfahren betroffene Mitglied kein Stimmrecht hat.

Um die Interessen einer Selbstverwaltung zu gewährleisten, wird bestimmt, dass bei zweimaligem hintereinander unentschuldigtem Fehlen einer Gruppe diese abgemahnt wird. Nach dem dritten Fehlen wird die Gruppe ausgeschlossen (vorausgehend eine Diskussion in der Hauskonferenz). Wird innerhalb eines Jahres eine zweite Abmahnung nötig, gilt diese als sofortiger Ausschlussbescheid.

8. Die Hauskonferenz tagt in der Regel einmal vierteljährlich, ansonsten nach Absprache. Eine Einberufung außerhalb dieses Turnus ist möglich, wenn mindestens die Hälfte aller Nutzergruppen eine Sondersitzung beantragt, wobei der Termin durch die beantragende Gruppe mindestens eine Woche vorher mit den übrigen Mitgliedern abzusprechen ist.

9. Jede Nutzergruppe, die keine juristische Person ist, legt nach Veranstaltungen mit Umsatz eine lückenlose Abrechnung am Jahresende der FS BBJ vor.

Die Geschäftsordnung wurde am 1. Juni 1997 einstimmig beschlossen und tritt damit in Kraft.

Änderungsbeschluss 2016/12